Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege im Winter (Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung – StRSV-) vom 17.12.1991
geändert durch Verordnung vom 10.09.1998 (SWTZ 18.09.1998) und vom 25.09.2001 (SWTZ 28.11.2001)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I) erläßt die Stadt Schweinfurt folgende
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf öffentlichen Straßen in der Stadt Schweinfurt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr.1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern, Grünstreifen und Lärmschutzanlagen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehwege sind
a) die für den Fußgängerverkehr, auch für gemeinsamen Fußgänger- und Radfahrerverkehr, bestimmten befestigten und
abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der
öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. Die Spitalstraße, Lange Zehntstraße, Keßlergasse, Kirchgasse (zwischen Postplatz und Zehntstraße), Brückenstraße und die Rückertstraße, sind in voller Breite Gehwege; die Westseite des Marktplatzes und der Postplatz in einer Breite von 3,50 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten
a) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Putz- und Waschwasser oder sonstige Flüssigkeiten (z.B. Öl, Benzin, Jauche)
auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände (z.B. Teppiche) auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen,
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen,
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Straßenabläufe, Kanaleinstiegschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten,
d) die in Buchstaben a) und c) genannten Flüssigkeiten, Stoffe und Gegenstände so zu transportieren, dass hierdurch die
öffentlichen Straßen verunreinigt werden können,
e) auf oder an öffentlichen Straßen zur wirtschaftlichen Werbung unentgeltlich Handzettel oder andere Druckerzeugnisse
zu verteilen (insbesondere durch Übergabe an Passanten oder Anbringen an Fahrzeugen).
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von
Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderliege) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über
mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen
keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- und Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet
sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn-
und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.
§5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich Parkstreifen) stets in reinlichem Zustand zu halten, von Gras und Unkraut zu befreien und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch
a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
b) 1. die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,50 m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie (Straßen mit starker Verkehrsbelastung gemäß Anlage); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche,
2. die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als einheitliche Fahrbahn gelten (alle übrigen Straßen) und
c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien,
begrenzt wird.
(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus)
verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der ggfs. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre
Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmen bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen
Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch
Vereinbarungen zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die
Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Fläche wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehwege im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11
bestimmten Abschnitte der Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Die Verwendung von Tausalz (z.B. Natriumchlorid, Kalziumchlorid) oder ätzenden Mitteln ist verboten.
(3) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind auf oder neben den Gehweg so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist der bzw. sind die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehweg
bzw. Gehwege ( § 2 Abs. 2 Buchst. a).
(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundungen hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) einschließlich der ggfs. in einer Straßenkreuzung liegenden Fläche.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiungen und abweichende Regelungen
(1) Befreiung vom Verbot des § 3 Abs. 2, Buchst. c) gewährt die Stadt Schweinfurt, wenn der Antragsteller die unverzügliche
Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem
Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt Schweinfurt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft
unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen und Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den §§ 4, 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,
3. entgegen den §§ 9, 10 die Gehwege nicht oder nicht rechtzeitig sichert,
4. entgegen § 10 Abs. 2 Tausalz oder ätzende Stoffe verwendet.
§14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Schweinfurt, den 17.12.1991
STADT SCHWEINFURT
gez. Petzold
Petzold
Oberbürgermeister
Zu § 6 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege im Winter
V e r z e i c h n i s der zu reinigenden Straßen (Straßenverzeichnis)
1. Gruppe A – Straßen mit starker Verkehrsbelastung
Reinigungsfläche: Gehwege und Fahrbahnränder
Albrecht-Dürer-Platz
Alte Bahnhofstraße
Am Oberen Marienbach
Am Oberndorfer Weiher
Am Obertor
Am Zeughaus
Bahnhofsplatz
Bauerngasse
Benno-Merkle-Straße
Breslaustraße
Brombergstraße
Carl-Benz-Straße
Carl-Zeiß-Straße
Deutschhöfer Straße
Dittelbrunnerstraße
Elsa-Brändström-Straße
Engelbert-Fries-Straße
Ernst-Sachs-Straße
Fehrstraße
Fischerrain (zwischen Rusterberg
und Albrecht-Dürer-Platz)
Franz-Schubert-Straße
Friedrich-Ebert-Straße
Friedrich-Stein-Straße
Friedrichstraße (zwischen Luit-
poldstraße und Landwehrstraße)
Galgenleite (zwischen Nik.-Hofmann-
Straße und Benno-Merkle-Straße)
Geldersheimer Straße
Hauptbahnhofstraße
Hauptstraße
Hennebergstraße
Hohe Brückengasse
Ignaz-Schön-Straße
Jägersbrunnen
John-F.-Kennedy-Ring
Klingenbrunnstraße (zwischen Obertor und SchützenStr.)
Kornmarkt
Kurt-Schumacher-Straße
Landwehrstraße
Lindenbrunnenweg
Luitpoldstraße
Maibacher Straße (im Bereich ihrer Widmung
als Bundesstraße 286)
Mainberger Straße
Manggasse
Neutorstraße (zwischen Niederwerrner Straße
und Wolfsgasse)
Niederwerrner Straße
Nikolaus-Hofmann-Straße
Obere Straße
Oskar-von-Miller-Straße
Paul-Gerhart-Straße
Paul-Rummert-Ring
Rhönstraße
Richard-Wagner-Straße
Robert-Bosch-Straße
Roßbrunnstraße (zwischen Nieder-
werrner Straße und Rüfferstraße)
Roßmarkt
Rudolf-Diesel-Straße
Rusterberg
Rüfferstraße
Schelmsrasen(Abschnitt zwischenNikolaus-Hofmann-Straße und Ein-
mündung Mozartstraße)
Schillerplatz
Schützenstraße
Schultesstraße
Sennfelder Bahnhof
Stresemannstraße
Theuerbrünnleinsweg
Werkstraße
Wilhelm-Leuschner-Straße
Wilhelmstraße
Wirsingstraße
Würzburger Straße (im Bereich ihrer
Widmung als Bundesstraße 26)
Zehntstraße
2. Gruppe B – Straßen mit geringer Verkehrsbelastung
Reinigung bis zur Fahrbahnmitte
alle sonstigen Straßen