Sie wollen an einem Sonn- oder Feiertag einen Transport mit einem LKW durchführen. Hierfür benötigen Sie eine entsprechende Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung oder der Ferienreiseverordnung.
Das Fahrverbot betrifft LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen oder Anhänger hinter LKW. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen werden vom Sonntagsfahrverbot nicht erfasst.
Die Genehmigung kann nur in dringenden Fällen oder, soweit der Transport unaufschiebbar ist, erteilt werden. Wirtschaftliche und finanzielle Gründe rechtfertigen für sich alleine keine Genehmigung.
Benötigt werde
bei Anträgen auf eine Dauerausnahmegenehmigung muss die Dringlichkeit des Transportes durch eine Bescheiniung der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden
Gebühren
Die Einzelgenehmigung kostet 40 €, für Dauerausnahmegenehmigungen bis zu 1 Jahr beläuft sich die Gebühr auf 200 €.